Sie befinden sich hier: Informationen / Anforderungen an eine Rechnung / Rechnungsangaben / 

Rechnungsangaben

Aus diesem Grund müssen auf den Rechnungen folgende Mindestangaben enthalten sein, um den Vorsteuerabzug zu erhalten:

 

Kleinbetragsrechnungen unter 150 € brutto (gem. § 33 UStDV)

 

·       vollständiger Name und vollständige Anschrift des Lieferanten

·       Ausstellungsdatum

·       Menge und genaue Bezeichnung des gekauften oder gelieferten Gegenstands

·       Prozentsatz der angewandten Umsatzsteuer (Steuersatz 7 %/19 %) und der Bruttobetrag

·       im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt

 

Rechnungen größer als 150 € brutto (gem. § 14 Abs. 1 UStG)

 

·       vollständiger Name und vollständige Anschrift des Lieferers

·       vollständiger Name und vollständige Anschrift des Käufers

·       Ausstellungsdatum

·       Steuernummer oder Umsatzsteuer-Iden­ti­fi­ka­tions­num­mer (Ust-ID-Nr.) des Lieferers

·       Fortlaufende Rechnungsnummer

·       Menge und Art der gelieferten oder gekauften Gegen­stände

·       Separater Ausweis des Liefer- und Leistungszeitraums

·       Ausweis des Nettobetrags

·       Ausweis des Steuersatzes (7 %/19 %) und des Steuerbetrags bzw. im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass diese für die Lieferung oder sonstige Leistung gilt

·       Ausweis des Bruttobetrags

·       Ausweis jeder im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts (z. B. Rabatte)

·       gegebenenfalls ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers

Diese Angaben müssen zweifelsfrei aus der Rechnung (Beleg) zu erkennen sein. Lassen Sie sich daher bei einfachen Kassentippstreifen eine separate Rechnung mit den oben genannten Angaben ausstellen.

Was ist bei der Erstellung von Teil- und Schlussrechnungen zu beachten?

Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder Leistung, gelten die o.g. Regelungen sinngemäß. Wird eine Schlussrechnung erteilt, sind die vereinnahmten Teilentgelte und die entfallenden Steuerbeträge entsprechend abzuziehen. Bei falschem Ausweis in der Rechnung kommt es zu doppelter Umsatzsteuer. Wird dies bei einer Betriebsprüfung festgestellt, verlangt das Finanzamt die Zahlung der unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer und die Verzinsung für die doppelt ausgewiesene Umsatzsteuer für die Zeit bis zur Korrektur.

Wir stellen Ihnen im nachstehenden Beispiel eine korrekte Rechnungslegung vor.

 

Beispielsfall

Firma Anton Muster schreibt im Veranlagungszeitraum 2009 zwei Abschlagsrechnungen für einen Kunden, für den er eine Leistung erbracht hatte. Er schreibt sie ordnungsgemäß wie folgt aus:

 

1. Abschlagsrechnung

am 15.10.2009

Abschlag netto

5.000

 

 

+ Umsatzsteuer 19 %

+ 950

 

 

Abschlag brutto

= 5.950

 

 

 

 

 

2. Abschlagsrechnung

am 15.11.2009

Abschlag netto

20.000

 

 

+ Umsatzsteuer 19 %

+ 3.800

 

Abschlag brutto

= 23.800

Sie müssen somit im Jahr 2009 eine Umsatzsteuer von 4.750 € an das zuständige Finanzamt abführen.

Schlussrechnung:

 

Korrekt !

 

 

 

Nettoauftragswert

50.000

 

– Abschlag 15.10.2009 netto

– 5.000

 

– Abschlag 15.11.2009 netto

– 20.000

 

Restbetrag

= 25.000

 

+ Umsatzsteuer 19 %

+ 4.750

 

An das Finanzamt abführen !

Rechnungsbetrag brutto

= 29.750

 

 

 

Falsch !

 

 

 

Nettoauftragswert

50.000

 

+ Umsatzsteuer 19 %

+ 9.500

 

An das Finanzamt abführen !

Rechnungsbetrag brutto

= 59.500

 

– Abschlagszahlungen

– 29.750

 

Verbleibender Restbetrag

= 29.750

 

 

 

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! Trotz gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge kann eine Haftung für deren Inhalt nicht übernommen werden.
Die Sozietät Einhausen stellt in diesen News verschiedenste Informationen zur Verfügung. Wir weisen Sie allerdings darauf hin, dass wir für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der hier angebotenen Informationen keine Gewähr übernehmen. Die von uns zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine individuelle Steuerberatung und sind nicht Gegenstand eines Beratungsvertrages.
Alle Rechte an diesen News und dessen Inhalt liegen bei den Urhebern. Nutzer dürfen einzelne Inhalte in keiner Form einzeln oder kombiniert ohne Zustimmung der Berechtigten gewerblich nutzen.