Rechnungsangaben
Aus diesem Grund müssen auf den Rechnungen folgende Mindestangaben enthalten sein, um den Vorsteuerabzug zu erhalten:
Kleinbetragsrechnungen unter 150 € brutto (gem. § 33 UStDV)
· vollständiger Name und vollständige Anschrift des Lieferanten
· Ausstellungsdatum
· Menge und genaue Bezeichnung des gekauften oder gelieferten Gegenstands
· Prozentsatz der angewandten Umsatzsteuer (Steuersatz 7 %/19 %) und der Bruttobetrag
· im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt
Rechnungen größer als 150 € brutto (gem. § 14 Abs. 1 UStG)
· vollständiger Name und vollständige Anschrift des Lieferers
· vollständiger Name und vollständige Anschrift des Käufers
· Ausstellungsdatum
· Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-ID-Nr.) des Lieferers
· Fortlaufende Rechnungsnummer
· Menge und Art der gelieferten oder gekauften Gegenstände
· Separater Ausweis des Liefer- und Leistungszeitraums
· Ausweis des Nettobetrags
· Ausweis des Steuersatzes (7 %/19 %) und des Steuerbetrags bzw. im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass diese für die Lieferung oder sonstige Leistung gilt
· Ausweis des Bruttobetrags
· Ausweis jeder im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts (z. B. Rabatte)
· gegebenenfalls ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers
Diese Angaben müssen zweifelsfrei aus der Rechnung (Beleg) zu erkennen sein. Lassen Sie sich daher bei einfachen Kassentippstreifen eine separate Rechnung mit den oben genannten Angaben ausstellen.
Was ist bei der Erstellung von Teil- und Schlussrechnungen zu beachten?
Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder Leistung, gelten die o.g. Regelungen sinngemäß. Wird eine Schlussrechnung erteilt, sind die vereinnahmten Teilentgelte und die entfallenden Steuerbeträge entsprechend abzuziehen. Bei falschem Ausweis in der Rechnung kommt es zu doppelter Umsatzsteuer. Wird dies bei einer Betriebsprüfung festgestellt, verlangt das Finanzamt die Zahlung der unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer und die Verzinsung für die doppelt ausgewiesene Umsatzsteuer für die Zeit bis zur Korrektur.
Wir stellen Ihnen im nachstehenden Beispiel eine korrekte Rechnungslegung vor.
Beispielsfall
Firma Anton Muster schreibt im Veranlagungszeitraum 2009 zwei Abschlagsrechnungen für einen Kunden, für den er eine Leistung erbracht hatte. Er schreibt sie ordnungsgemäß wie folgt aus:
1. Abschlagsrechnung | am 15.10.2009 | Abschlag netto | 5.000 | € |
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| + Umsatzsteuer 19 % | + 950 | € |
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| Abschlag brutto | = 5.950 | € |
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2. Abschlagsrechnung | am 15.11.2009 | Abschlag netto | 20.000 | € |
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| + Umsatzsteuer 19 % | + 3.800 | € |
| Abschlag brutto | = 23.800 | € | |
Sie müssen somit im Jahr 2009 eine Umsatzsteuer von 4.750 € an das zuständige Finanzamt abführen.
Schlussrechnung:
Korrekt ! |
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Nettoauftragswert | 50.000 | € |
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– Abschlag 15.10.2009 netto | – 5.000 | € |
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– Abschlag 15.11.2009 netto | – 20.000 | € |
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Restbetrag | = 25.000 | € |
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+ Umsatzsteuer 19 % | + 4.750 | € |
| An das Finanzamt abführen ! |
Rechnungsbetrag brutto | = 29.750 | € |
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Falsch ! |
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Nettoauftragswert | 50.000 | € |
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+ Umsatzsteuer 19 % | + 9.500 | € |
| An das Finanzamt abführen ! |
Rechnungsbetrag brutto | = 59.500 | € |
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– Abschlagszahlungen | – 29.750 | € |
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Verbleibender Restbetrag | = 29.750 | € |
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