Unsere Empfehlung
Leider wird in der Praxis immer wieder festgestellt, dass das Kassenbuch nicht sorgfältig genug geführt wird. Oft werden z. B. Kassenfehlbeträge einfach rechnerisch durch Einlagen ausgeglichen, ohne dass ein Nachweis über die Mittelherkunft den Kassenunterlagen beigefügt wird. Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet sind, ein Kassenbuch zu führen, können u. U. künftig auf die Kassenbuchführung verzichten und stattdessen eine ordnungsgemäße Belegablage führen, die nicht so hohe Anforderungen erfüllen muss wie die Kassenführung.
Betriebe mit hohen oder überwiegenden Bareinnahmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sollten jedoch nicht ohne Rücksprache mit uns auf ein ordnungsgemäßes Kassenbuch verzichten.
Wer sich für das Kassenbuch entscheidet, muss auch bereit sein, den notwendigen Einsatz zu bringen.
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! Trotz gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge kann eine Haftung für deren Inhalt nicht übernommen werden.
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