Wer muss Kassenbuch führen?
Steuerpflichtige, die Ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, sind gesetzlich verpflichtet, Kassenbuch zu führen. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht hingegen grundsätzlich keine Pflicht zur Kassenbuchführung.
Die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach den Steuergesetzen, wie die Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses über die Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens oder umsatzsteuerrechtlicher Aufzeichnungen, implizieren nicht das Führen eines Kassenbuchs.
Hier ist es ausreichend, wenn die für die Besteuerung maßgeblichen Vorgänge vollständig erfasst werden, z. B. durch eine geordnete Belegsammlung. Dabei sind sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs abzulegen und in Listen zu vermerken.
Jedoch kann gerade bei Geschäften mit überwiegend bzw. hohen Bareinnahmen ein freiwilliges Kassenbuch sinnvoll sein, da dieses gegenüber dem Finanzamt besser geeignet sein kann als eine Belegsammlung. Wird allerdings eine solche freiwillige Kasse geführt, ist diese auch wesentlicher Teil der Buchführung. Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist in diesem Fall daher zwingend notwendig, denn die Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung hängt davon ab.
- Kassenbuchaufbau
Ein Kassenbuch dokumentiert zu jedem Geschäftsvorfall folgende Informationen:
- Datum des Geschäftsvorfalls
- fortlaufende Nummer (Belegnummer)
- Buchungstext
- Betrag und Währung der Einnahme oder Ausgabe
- zugrunde liegenden Steuersatz
- Umsatzsteuer- bzw. Vorsteuerbetrag
- aktuellen Kassenbestand.
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